Zivilschutzgesetz (543.1)
Zivilschutzgesetz (543.1)
Zivilschutzgesetz
Zivilschutzgesetz (ZSG) vom 22. Oktober 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz Oktober 2002 1 ) , gestützt auf Artikel 24, 44 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Aufgaben und Organisation
Art. 1
Zweck des Zivilschutzes 1 Der Zivilschutz: a. schützt die Bevölkerung und Kulturgüter; b. betreut obdachlose und schutzsuchende Personen; c. stellt die Schutzinfrastruktur bereit und den Sireneneinsatz sicher; d. unterstützt Partnerorganisationen sowie kantonale und kommunale Führungsorgane des Bevölkerungsschutzes; e. wird für Instandstellungsarbeiten und vorbeugende bauliche Mass nahmen eingesetzt; f. kann andere Führungsorgane und Organisationen unterstützen; g. kann Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft leisten.
Art. 2
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons a. Kanton 1 Der Kanton ist im Rahmen der Bundesrechts für alle Massnahmen im Bereiche des Zivilschutzes zuständig. 1) SR 520.1 GDB 101.0 OGS 2004, 67