Monitoring Gesetzessammlung

Sportförderungsgesetz (418.1)

CH - OW

Sportförderungsgesetz (418.1)

Sportförderungsgesetz

Sportförderungsgesetz vom 27. Januar 2011 (Stand 1. Januar 2021) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Sportförderung 1 ) , gestützt auf Artikel 26, 34 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Förderung von Sport und Bewegung sowie die kantonale Sportförderung. 2 Der Kanton fördert den Sport in Ergänzung zu den Verbänden und Ver einen sowie den Einwohnergemeinden im Rahmen dieses Gesetzes als wichtigen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Jugend, zur Gesund heitsförderung und zur sozialen Integration.

Art. 2

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der eidge nössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Förderung von Sport und Bewegung. 2 Der Regierungsrat: a. legt die Schwerpunkte der Sportförderung fest; b. wählt die Sportkommission; c. erlässt ein Sportleitbild und ein Sportkonzept; 1) SR 415.0 GDB 101.0 OGS 2011, 11
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