Monitoring Gesetzessammlung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik (138.3)

CH - OW

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik (138.3)

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik vom 30. August 2022 (Stand 15. März 2023) Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren: 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Vereinbarung gilt für den Bereich der Informatik; sie regelt die Pla nung, den Leistungsbezug, den Betrieb und die Finanzierung sowie die dafür erforderlichen Kompetenzen. 2 Als Informatik im Sinne dieser Vereinbarung gilt die systematische Dar stellung, Speicherung, Verarbeitung und Übertragung von Informationen durch den Einsatz digitaler Datenverarbeitung.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Vereinbarung gilt für: 1. die Behörden sowie die öffentlichen Verwaltungen der Kantone Ob walden und Nidwalden einschliesslich der Verwaltung der Rechts pflege; 2. die Behörden sowie die öffentlichen Verwaltungen der Gemeinden der Kantone Obwalden und Nidwalden. 2 Kirch- und Kapellgemeinden, Bürgergemeinden und Bezirksgemeinden sowie das Kantonsspital Obwalden sind dieser Vereinbarung nicht unter stellt. 3 Für Informatiksysteme, die ausschliesslich dem Schulunterricht dienen, ist diese Vereinbarung nur anwendbar, wenn der Regierungsrat des ent sprechenden Kantons dies beschliesst. Die Gemeinden sind vorgängig anzuhören. Für die Schuladministration ist die Vereinbarung vollumfäng lich verbindlich. OGS 2023, 8
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