Verordnung betreffend die Viehverpfändung (213.31)
Verordnung betreffend die Viehverpfändung (213.31)
Verordnung betreffend die Viehverpfändung
Verordnung betreffend die Viehverpfändung vom 24. April 1918 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in Vollziehung der Verordnung des Bundesrates betreffend Viehverpfän 1 ) setzes betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 2 ) , beschliesst:
Art. 1
1 Das Betreibungsamt einer jeden Gemeinde bildet zugleich das Ver schreibungsamt. Es führt das Verschreibungsprotokoll und vollzieht mit dem Viehinspektor die in der Verordnung des Bundesrates diesen Amts stellen übertragenen Obliegenheiten.
Art. 2
1 Die Ermächtigung zum Abschluss von Viehverschreibungen an Geldin stitute und Genossenschaften wird durch den Regierungsrat erteilt. 2 Er veröffentlicht die Ermächtigung und das Erlöschen einer Ermächti gung im Amtsblatt. *
Art. 2a
* 1 Das Volkswirtschaftsdepartement führt ein Register über die ermächtig ten Geldinstitute und Genossenschaften. * 1) SR 211.423.1 GDB 210.1 OGS 1922, 71