Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (211.61)
Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (211.61)
Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) vom 3. Mai 2012 (Stand 1. April 2022) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. De zember 1907 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) 1 ) , gestützt auf Artikel 62, 63 und 67 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 2 ) , beschliesst: 1. Organisation 1.1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 1
Amtsstelle 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine Amtsstelle der 2 Die Führung der Amtsstelle obliegt der Amtsstellenleitung.
Art. 2
Zusammensetzung, Wahl und Vereinbarung 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die über eine Ausbildung namentlich in den Fachbereichen Recht, Sozialarbeit, Pädagogik, Psychologie oder Medizin verfügen. Wei ter gehören zur Behörde zwei bis fünf Ersatzmitglieder, welche die Stell vertretung sicherstellen. * 1) SR 210 ; Änderung vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 725) GDB 210.1 OGS 2012, 30