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Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (134.14)

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Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (134.14)

Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren

Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) vom 9. März 1973 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 78 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) und in Anwendung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, folgende Verordnung: 1. Verwaltungsgerichtliche Klage *

Art. 1

A. Klageerhebung 1 Die verwaltungsgerichtliche Klage ist zulässig in den im Gesetz über die Gerichtsorganisation genannten Fällen. * 2 Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, kann die Klage erst erhoben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungs behörde den Anspruch abgelehnt hat.

Art. 2

B. Klageschrift 1 Die Klageschrift ist dem Verwaltungsgericht in zweifacher Ausfertigung einzureichen; sie muss einen klar bestimmten Antrag und eine Begrün dung enthalten. 2 Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, setzt der Präsident dem Kläger eine Frist von 10 Tagen zur Behebung des Mangels unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten würde. 3 Die Beweismittel, auf die sich der Kläger beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich mit der Klageschrift einzureichen. 4 Eine Schlichtungsverhandlung findet nicht statt. * 1) GDB 101.0 OGS 1973, 5 (heute GOG vom 22. September 1996, GDB 134.1 ) OGS 1973, 8
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