Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (133.21)

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Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (133.21)

Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren

Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) vom 29. Januar 1998 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel Ju ni 1997 1 ) , beschliesst: 1. Gemeinsame Bestimmungen 1.1. Allgemeines

Art. 1

Zuständigkeit 1 Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen fest; abweichende Absprachen zwischen Behörden, Amtsstellen und Par teien sind unbeachtlich. 2 Die Behörde oder Amtsstelle prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 3 Hält sie sich für unzuständig, so leitet sie die Eingabe an die zuständige Instanz weiter und teilt dies der absendenden Person mit.

Art. 2

Rechtshilfe 1 Die Verwaltungsbehörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden sowie der andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet. 2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über die Auskunfts- und An zeigepflicht, den Datenschutz und das Steuergeheimnis. GDB 130.1 OGS 1999, 5
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