Haftungsgesetz (130.3)
Haftungsgesetz (130.3)
Haftungsgesetz
Haftungsgesetz (HG) vom 24. September 1989 (Stand 1. März 2015) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 61 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. 1 ) 2 ) , als Gesetz: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die Haftung für Schaden, den Organe des Gemein wesens (Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körper schaften und Anstalten) in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursachen. *
Art. 2
* Organe a. des Gemeinwesens 1 Als Organe gelten: a. die Behörden- und Kommissionsmitglieder des Gemeinwesens; b. die öffentlich-rechtlichen Angestellten des Gemeinwesens; c. die zivilrechtlichen Angestellten des Gemeinwesens, soweit sie mit einer hoheitlichen Tätigkeit betraut sind.
Art. 3
b. Private 1 Dieses Gesetz findet auf private Schadenverursacher keine Anwendung. 2 Wenn Privaten die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe übertragen wur de, haftet das Gemeinwesen. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen sowie der Rückgriff auf die schadenverursachenden Auf tragnehmer. * 1) SR 220 GDB 101.0 OGS 1989, 129