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Verordnung über das Staatsarchiv (131.21)

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Verordnung über das Staatsarchiv (131.21)

Verordnung über das Staatsarchiv

Verordnung über das Staatsarchiv vom 18. Oktober 1996 (Stand 1. September 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 72 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt: a. die Archivierung von Unterlagen: 1. des Kantonsrates, 2. des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung, 3. der Gerichte, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften der Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation, und 4. weiterer natürlicher und juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie kantonale Aufgaben erfüllen; b. die Benutzung von Archivgut durch die Organe des Kantons sowie durch die Bevölkerung und Dritte. 2 Das Staatsarchiv archiviert ferner Unterlagen, die ihm gemäss gesetzli cher Vorschrift oder besonderer Vereinbarung von Gemeinden, Korpora tionen oder Privaten als Deposita übergeben werden.

Art. 2

Grundsatz und Begriffe 1 Die Archivierung dient der sichernden Aufbewahrung und sachgemäs sen Erschliessung der rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial und kulturell wertvollen Unterlagen für Verwaltung, Rechtssicherung und Forschung. 1) GDB 101.0 OGS 1997, 33
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