Monitoring Gesetzessammlung

Weisungen zur Meldung von Übernachtungen nach Tourismusgesetz (971.312)

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Weisungen zur Meldung von Übernachtungen nach Tourismusgesetz (971.312)

Weisungen zur Meldung von Übernachtungen nach Tourismusgesetz

Weisungen zur Meldung von Übernachtungen nach Tourismusgesetz vom 1. September 2014 (Stand 1. September 2014) Das Sicherheits- und Justizdepartement 1 ) und das Volkswirtschaftsdepar tement des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7 und 22 des Tourismusgesetzes vom 3. Mai 2012 2 ) , beschliessen:

Art. 1

Gästekontrolle 1 Die Beherbergungsbetriebe, das heisst Hotel- und Kurbetriebe (Gast häuser, Hotels, Garnibetriebe, Motels, Pensionen sowie Kurhäuser) und Camping, haben über sämtliche übernachtenden Gäste eine Kontrolle zu führen. 2 Zu erfassen sind innert 24 Stunden Name, Vorname, Geburtsdatum, Na tionalität und Wohnadresse sowie Einzugs- und Auszugsdatum (Check-in und Check-out). Bei Gruppen ab zehn Personen sind die entsprechenden Angaben bei einer Kontaktperson zu erheben und bei allen anderen Gruppenmitreisenden genügt eine Liste der Namen und Vornamen sowie Geburtsdatum. 3 Die oder der Beherbergende hat die Angaben des Gastes mittels eines gültigen Ausweisdokuments wie Reisepass, Identitätskarte, Führeraus weis, Visapapier zu überprüfen. 4 Die schriftlichen Unterlagen oder Meldescheine müssen der Polizei wäh rend eines Jahres zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten werden. 1) Seit 1. Juli 2022: Sicherheits- und Sozialdepartement (OGS 2022, 20) 2) GDB 971.3 OGS 2014, 35
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