Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden (780.35)
Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden (780.35)
Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden
Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden (Chemiewehr-Vereinbarung) vom 9. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Regierungsrat des Kantons Obwalden vereinbaren:
Art. 1
Gegenstand 1 Die vorliegende Vereinbarung regelt die Bewältigung von Störfällen mit chemischen und biologischen Stoffen (C- und B-Ereignisse) im Kanton Obwalden durch den Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern.
Art. 2
Leistungen des Kantons Luzern 1 Der Kanton Luzern betreibt und unterhält einen Chemiewehrstützpunkt, welcher bei C- und B-Ereignissen auch im Kanton Obwalden zum Einsatz kommt. 2 Der Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern übernimmt bei der Be wältigung von C- und B-Ereignissen im Kanton Obwalden das Schaden platzkommando und die übergeordnete Einsatzleitung. Diese sind berech tigt, diejenigen Anordnungen zu treffen, die für die Bewältigung des Ereig nisses notwendig sind. 3 Der Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern sorgt für die Aus- und Weiterbildung seines Personals. 4 Er führt in der Regel einmal jährlich im Kanton Obwalden eine Übung durch.
Art. 3
Leistungen des Kantons Obwalden 1 Der Kanton Obwalden bezeichnet eine verantwortliche Person als An sprechstelle für den Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern für alle Belange der Chemiewehr im Kanton Obwalden. OGS 2020, 59