Interkantonale Fachschulvereinbarung (415.51)
Interkantonale Fachschulvereinbarung (415.51)
Interkantonale Fachschulvereinbarung
Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998 (Stand 1. August 2000) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck, Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen): a. den interkantonalen Zugang, b. die Stellung der Studierenden, c. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten. 2 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfi nanzierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Abgeltungen für den Fachschulbereich regeln, gehen die ser Vereinbarung vor.
Art. 2
Liste der Schulen und der zahlenden Kantone 1 Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest, a. welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den in terkantonalen Zugang anbieten, b. welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind, c. von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Gebrauch machen. 2 Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt. 1 ) 1) Die Liste ist im Internet unter http://www.edk.ch >Arbeiten >Finanzierungs-Verein barungen >Fachschul-Vereinbarung publiziert OGS 1999, 121