Monitoring Gesetzessammlung

Gefängnisordnung (330.21)

CH - OW

Gefängnisordnung (330.21)

Gefängnisordnung

Gefängnisordnung vom 24. Januar 1985 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 83 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 1 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für das kantonale Gefängnis in Sarnen und sinn gemäss für die Zellen in Engelberg.

Art. 2

Zellen in Engelberg 1 In den Zellen in Engelberg dürfen Insassen höchstens 24 Stunden fest gehalten werden.

Art. 3

* Zweck 1 Das Gefängnis dient dem Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheits haft, von kurzen Freiheitsstrafen sowie zur vorübergehenden Aufnahme von ausländerrechtlich Inhaftierten wie auch von polizeilich festgenomme nen Personen; Jugendliche dürfen nur kurzfristig untergebracht werden. 2 Ausserkantonale Inhaftierte können im Gefängnis aufgenommen wer den. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Aufnahme.

Art. 4

* Aufsichtsbehörde und Gefängnisverwaltung 1 Das Gefängnis untersteht dem Sicherheits- und Sozialdepartement 2 ) . 1) GDB 134.1 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. OGS 1986, 41
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht