Monitoring Gesetzessammlung

Vereinbarung über die Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention für die Kant... (810.12)

CH - OW

Vereinbarung über die Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention für die Kant... (810.12)

Vereinbarung über die Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention für die Kantone Obwalden und Nidwalden

über die Fachstelle fü r Gesundheitsförderung und Prävention für die Kantone Obwalden und Nidwalden vom 3. April 2001 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, in Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 und 5 des Gesundheitsgesetzes vom
20. Oktober 1991 2 des Kantons Obwalden sowie Artikel 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 29. April 1973 3 und Artikel 24 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 29. Januar 1997 4 des Kantons Nidwalden, vereinbaren:

Art. 1

Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention.

Art. 2

Errichtung der Fachstelle
1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten die Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention Obwalden und Nidwalden, nachfolgend Fachstelle genannt, welche administrativ dem zuständigen Amt des Kantons Obwalden untersteht.
2 Die Fachstelle steht der Bevölkerung sowie den Behörden und Amtsstellen von Obwalden und Nidwalden zur Verfügung.

Art. 3

Aufgaben der Fachstelle
1 Die Fachstelle fördert gesundheitsrelevante, präventive Massnahmen in beiden Kantonen. Der Eigeninitiative der betroffenen Person und Organisation ist hohe Beachtung zu schenken.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. die Fachberatung für kantonale Amtsstellen, Gemeinden und Schulen; b. die Unterstützung insbesondere der Gemeinden, Schulen und anderer Organisationen bei der Ausarbeitung und Durchführung von eigenen Massnahmen und Projekten; c. die Koordination der Umsetzung nationaler, regionaler und kantonaler Projekte; d. die Überprüfung durchgeführter Projekte auf ihre Wirksamkeit; e. die Sicherstellung der Vernetzung zu nationalen und regionalen Stellen und Institutionen, die im gleichen Bereich tätig sind; f. das Führen einer Mediothek mit Fachliteratur und Informationsmaterial für interessierte Personen.
3 Die Fachstelle arbeitet im Rahmen der Stellenkapazität aktiv mit Einrichtungen des Sozial-, Gesundheits- und Bildungsbereichs zusammen und koordiniert ihre Tätigkeiten mit deren Aktivitäten.
4 Die Fachstelle kann nach Bedarf und im Rahmen der Stellenkapazität und des jährlichen Projektbudgets auch eigene Projekte initiieren und durchführen; soweit diese departements- bzw. direktionsübergreifend sind, müssen sie in der Jahreszielplanung koordiniert und abgestimmt werden.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht