Vereinbarung über die Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention für die Kant... (810.12)
Vereinbarung über die Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention für die Kant... (810.12)
Vereinbarung über die Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention für die Kantone Obwalden und Nidwalden
über die Fachstelle fü r Gesundheitsförderung und Prävention für die Kantone Obwalden und Nidwalden vom 3. April 2001 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, in Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 und 5 des Gesundheitsgesetzes vom
20. Oktober 1991 2 des Kantons Obwalden sowie Artikel 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 29. April 1973 3 und Artikel 24 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 29. Januar 1997 4 des Kantons Nidwalden, vereinbaren:
Art. 1
Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention.
Art. 2
Errichtung der Fachstelle
1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten die Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention Obwalden und Nidwalden, nachfolgend Fachstelle genannt, welche administrativ dem zuständigen Amt des Kantons Obwalden untersteht.
2 Die Fachstelle steht der Bevölkerung sowie den Behörden und Amtsstellen von Obwalden und Nidwalden zur Verfügung.
Art. 3
Aufgaben der Fachstelle
1 Die Fachstelle fördert gesundheitsrelevante, präventive Massnahmen in beiden Kantonen. Der Eigeninitiative der betroffenen Person und Organisation ist hohe Beachtung zu schenken.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. die Fachberatung für kantonale Amtsstellen, Gemeinden und Schulen; b. die Unterstützung insbesondere der Gemeinden, Schulen und anderer Organisationen bei der Ausarbeitung und Durchführung von eigenen Massnahmen und Projekten; c. die Koordination der Umsetzung nationaler, regionaler und kantonaler Projekte; d. die Überprüfung durchgeführter Projekte auf ihre Wirksamkeit; e. die Sicherstellung der Vernetzung zu nationalen und regionalen Stellen und Institutionen, die im gleichen Bereich tätig sind; f. das Führen einer Mediothek mit Fachliteratur und Informationsmaterial für interessierte Personen.
3 Die Fachstelle arbeitet im Rahmen der Stellenkapazität aktiv mit Einrichtungen des Sozial-, Gesundheits- und Bildungsbereichs zusammen und koordiniert ihre Tätigkeiten mit deren Aktivitäten.
4 Die Fachstelle kann nach Bedarf und im Rahmen der Stellenkapazität und des jährlichen Projektbudgets auch eigene Projekte initiieren und durchführen; soweit diese departements- bzw. direktionsübergreifend sind, müssen sie in der Jahreszielplanung koordiniert und abgestimmt werden.