Monitoring Gesetzessammlung

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe --> 710.3 (710.31)

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Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe --> 710.3 (710.31)

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe --> 710.3

710.31 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 1

Art. 1

Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungsund Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt.

Art. 2

Pflichten der Kantone
1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegrif fe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an. Kantone, welche nach 2010 beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015 an und bestimmen die Fr isten für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.

Art. 3

Interkantonales Organ
1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau- , Planungsund Umweltdirektoren- Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone.

Art. 4

Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es: a. deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert; b. seine T ätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungsund Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden; c. Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen- , Fach und Berufsorganisationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für: a. die Änderungen der Vereinbarung; b. die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung; c. die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen; d. den Erlass einer Geschäftsordnung.
1 ABl 2012, 1181
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