Schulgesundheitsverordnung (410.51)
Schulgesundheitsverordnung (410.51)
Schulgesundheitsverordnung
Schulgesundheitsverordnung Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Gesundheitskontrolle, die Gesundheitsberatung und die zahnprophylaktischen Massnahmen für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen und privaten a. Vorschulen (Kindergarten); b. Primarschulen; c. Schulen der Orientierungsstufen (Sekundarstufe I samt Untergymnasium).
Art. 2
Zweck 1 Die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Gesundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen bezwecken die Erfassung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes der Schülerinnen und Schüler und dienen als Grundlage von Präventivmassnahmen. 2 Die zahnprophylaktischen Massnahmen sind obligatorisch und dienen der Prävention in der Zahn- und Mundpflege. 1 GDB 810.1 OGS 2001, 49