Verordnung über den kantonalen Sprachheildienst (410.52)
Verordnung über den kantonalen Sprachheildienst (410.52)
Verordnung über den kantonalen Sprachheildienst
über den kantonalen Sprachheildienst vom 21. Juli 1972 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Kantonsverfassung vom
19. Mai 1968 2 und Artikel 36 des kantonalen Schulgesetzes vom 4. Mai
1947
3 , unter Hinweis auf Artikel 19 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 4 , Artikel 9 Buchstabe f der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 5 , auf Antrag des Regierungsrates, verordnet: I. Allgemeines
Art. 1
Institution Der Kanton führt einen Sprachheildienst (Logopädischer Dienst).
Art. 2
Aufgabe Dem Sprachheildienst obliegt die fachgemässe ambulante Erfassung und Behandlung von Sprachstörungen und nach Möglichkeit auch der Lese- Rechtschreib-Schwächen (Legasthenie) bei Kindern im Kindergarten- und Volksschulalter sowie die fachgemässe Aufklärung und Beratung der Eltern und der Lehrerschaft in den einschlägigen Fragen der Logopädie.
Art. 3
Zuständigkeitsbereich Der kantonale Logopäde ist für Kinder aller Gemeinden des Kantons zuständig.
Art. 4
Unentgeltlichkeit
1 Der Besuch und die Inanspruchnahme des Sprachheildienstes ist für die Kinder bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge unentgeltlich. Die Reisespesen gehen, soweit sie nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden, zu Lasten des Inhabers der elterlichen Sorge. 6
2 Für die Unterbringung und Behandlung in einem Heim für Sprachgebrechliche gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Beiträge an die Sonderschulen.
Art. 5
Zusammenarbeit Der Sprachheildienst arbeitet mit allen am Sprachheilwesen interessierten Stellen und Einrichtungen zusammen, insbesondere mit den Eltern und Lehrern sprachgebrechlicher Kinder, mit den Instanzen der Invalidenversicherung, mit dem Schulpsychologischen Dienst, mit den Heimen für Sprachbehinderte, mit den Ärzten und der phoniatrischen Abteilung der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik des Kantonsspitals Luzern.