Monitoring Gesetzessammlung

Vereinbarung über den Betrieb eines Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunktes der K... (780.32)

CH - OW

Vereinbarung über den Betrieb eines Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunktes der K... (780.32)

Vereinbarung über den Betrieb eines Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunktes der Kantone Obwalden und Nidwalden

über den Betrieb eines Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunktes der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 16./17. Dezember 1996 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, in Ausführung von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 2 und Artikel 21 des Bundesgesetzes über den Strahlenschutz vom 22. März 1991 3 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Stützpunkt OW/NW 1. Betrieb Die Kantone Obwalden und Nidwalden unterhalten und betreiben in Sarnen einen gemeinsamen Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunkt Obwalden/Nidwalden (nachfolgend C-Wehr-Stützpunkt OW/NW genannt).

Art. 2

2. Aufgaben, Ausbildung und Ausrüstung
1 Aufgaben, Ausbildung und Ausrüstung richten sich grundsätzlich nach den Richtlinien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes (SFV) für die Chemiewehr und den Strahlenschutz im Feuerwehrdienst.
2 Die Erarbeitung der für den Einsatz des Stützpunktes erforderlichen Einsatzakten ist Sache des jeweiligen Kantons. II. Organisation

Art. 3

Betriebskommission 1. Aufgaben
1 Die Betriebskommission vollzieht die gemeinsamen Massnahmen im Sinne dieser Vereinbarung.
2 Die Betriebskommission genehmigt die Konzepte für die Ausbildung, Ausrüstung und Alarmierung. Sie kann Abweichungen von den Richtlinien des SFV festlegen. Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft des C- Wehr-Stützpunktes OW/NW.
3 Die Betriebskommission regelt die Aufteilung allfälliger Bundesbeiträge.

Art. 4

2. Zusammensetzung
1 Die Betriebskommission wird von beiden Kantonen paritätisch zusammengesetzt aus: a. den zuständigen Departementsvorsteherinnen beziehungsweise Departementsvorstehern; b. den Kantonsexpertinnen beziehungsweise den Kantonsexperten für Chemiewehr; c. den Vorsteherinnen beziehungsweise Vorstehern der Ämter für Umweltschutz.
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