Feuerpolizei-Verordnung (546.21)
Feuerpolizei-Verordnung (546.21)
Feuerpolizei-Verordnung
vom 30. Oktober 1970 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 2 sowie 5 bis 9 des Gesetzes über den Schutz gegen Feuer und andere Naturgewalten (Feuerschutzgesetz) vom 30. November
1980
2 , 3 folgende Verordnung:
1. Zweck
Art. 1
Die feuerpolizeilichen Massnahmen haben den Zweck, Personen und Sachwerte vor Schäden zu bewahren, die durch Brandausbrüche und Explosionen entstehen können.
2. Vollzugs- und Aufsichtsorgane
Art. 2
Der Vollzug dieser Verordnung und der dazu erlassenen Ausführungs- bestimmungen obliegt den Feuerpolizeiorganen des Kantons und den Einwohnergemeindebehörden.
Art. 3
1 Die Organe der kantonalen Feuerpolizei sind:
1. die Feuerwehrkommission,
2. der Feuerwehrinspektor.
2 Der Regierungsrat ordnet die Aufgaben und Befugnisse dieser Organe.
3 Die kantonalen Feuerpolizeiorgane können zur Durchführung von Kontrollen Fachexperten beiziehen oder einzelne Aufgaben solchen übertragen.
Art. 4
1 Für die Ausbildung der Feuerpolizeiorgane der Gemeinden führt der Kanton Kurse und Rapporte durch.
2 Die Gemeinden haben sich an diesen Kosten im gleichen Verhältnis wie bei den Feuerwehrkursen zu beteiligen.
Art. 5
1 Die Gemeindebehörden sind für die Durchführung aller feuerpolizeilichen Massnahmen in der Gemeinde verantwortlich.
2 Für die Durchführung der Feuerschau, die Begutachtung von Bauplänen und die Kontrolle bei Neu- und Umbauten wählt der Gemeinderat eine Feuerschaukommission von 3 bis 7 Mitgliedern. In dieser müssen der Gemeinderat, die Feuerwehr und Fachleute des Bauwesens vertreten sein.