Verordnung über das Kampieren (971.41)
Verordnung über das Kampieren (971.41)
Verordnung über das Kampieren
Verordnung über das Kampieren vom 25. Februar 1977 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzes vom 5. März 1972 1 ) und Artikel 3 des Baugesetzes vom 4. Juni 1972 2 ) , als Verordnung: 1. Einrichtung von Campingplätzen
Art. 1
Begriff 1 Als Campingplätze werden Plätze bezeichnet, die zum regelmässigen Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder andern bewohnbaren Fahrzeugen sowie ähnlichen, jederzeit ortsveränderlichen Unterkünften eingerichtet und bewilligt sind.
Art. 2
Einrichtungsbewilligung, Zuständigkeit 1 Das Anlegen und Erweitern eines Campingplatzes bedarf einer Baubewilligung. 2 Das Baugesuch hat Angaben zu enthalten über die Gesamtanlage, das Fassungsvermögen und die Parzellierung des Campingplatzes, die für den Betrieb notwendigen festen Bauten, die hygienischen Einrichtungen, die Art der Trink- und Löschwasserbeschaffung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung. 3 Betriebsfremde Bauten innerhalb eines Campingplatzes sind unzulässig. 4 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die ordentliche Baubewilligungsbehörde. Der Gemeinderat hat die Stellungnahme des Volkswirtschaftsdepartementes, des Baudepartementes und der zuständigen Organe des Natur- und Landschaftsschutzes einzuholen. * 1 OGS 1973, 16 2 OGS 1973, 14 OGS 1978, 1