Vereinbarung betreffend die Führung einer Beratungsstelle für Heilpädagogische Früherz... (410.6)
Vereinbarung betreffend die Führung einer Beratungsstelle für Heilpädagogische Früherz... (410.6)
Vereinbarung betreffend die Führung einer Beratungsstelle für Heilpädagogische Früherziehung für die Kantone Obwalden und Nidwalden
OGS 1995, 12 Vereinbarung betreffend die Führung einer Beratungsstelle für Heilpädagogische Früherziehung für die Kantone Obwalden und Nidwalden vom 5. April 1994 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Schulgesetzes, Fassung vom 27. September 1992 2 , und Artikel 2 der Verordnung über Beiträge an Kinderund Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 3 , und der Kanton Nidwalden, vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf Artikel 52c des B ildungsgesetzes, Fassung vom 26. April 1992 4 , einerseits sowie die Gloria- Stiftung, vertreten durch den Präsidenten und Geschäftsleiter anderseits, vereinbaren:
Art. 1
Die GloriaStiftung führt für die Kantone Obwalden und Nidwalden eine Beratungsstelle f ür Heilpädagogische Früherziehung. 1 OGS 1995, 12 2 OGS 1978, 37, OGS 1989, 39, OGS 1993, 55 3 OGS 1989, 92 4 NG 311.1