Monitoring Gesetzessammlung

Spitalverordnung (830.11)

CH - OW

Spitalverordnung (830.11)

Spitalverordnung

Spitalverordnung Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 17 und 44 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 1 ) , als Verordnung: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die medizinische, pflegerische und betriebliche Organisation des Kantonsspitals sowie die Rechtsstellung des Patienten im Kantonsspital. *

Art. 2

* Rechtsform und Aufgabenerfüllung 1 Das Kantonsspital ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 2 Es wird nach den Grundsätzen der neuen Verwaltungsführung (New Public Management) geführt.

Art. 3

* Gliederung des Spitals 1 Das Kantonsspital führt je eine Abteilung für Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Anästhesie und Psychiatrie. * 2 Für Spezialgebiete können Beleg- und ständige Konsiliarärzte undärztinnen im Rahmen des vom Kantonsrat erteilten Leistungsauftrags zugelassen werden. 1 GDB 810.1 OGS 1991, 78
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