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Taxordnung des Kantonsspitals --> 830.113 (830.611)

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Taxordnung des Kantonsspitals --> 830.113 (830.611)

Taxordnung des Kantonsspitals --> 830.113

830.611 Taxordnung des Kantonsspitals 1 vom 6. November 1990 2 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 8 Buchstabe g des Gesundheitsgesetzes vom
20. Oktober 1991 3 , genehmigt folgende Taxordnung: 4 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereic h Diese Taxordnung gilt für das Kantonsspital. 5

Art. 2

Vereinbarungen
1 Die Taxen für stationäre Patienten der allgemeinen Abteilung und für ambulante Patienten, die bei einer der folgenden Versicherungen versichert sind, werden durch Vertrag geregelt: a. anerkannte Krankenkassen 6 ; b. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt 7 und andere durch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung zugelassene Versicherer 8 , c. Eidgenössische Militärversicherung 9 ; d. Eidgenössische Invalidenversicherung 10 .
2 Nichtversicherte Patienten, für welche eine Fürsorgebehörde für die Kosten aufkommt, werden den Patienten anerkannter Krankenkassen nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt.

Art. 3

Patienten a. Steuerlicher Wohnsitz Für die Taxen werden unterschieden: a. Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden (Kantons einwohner); b. Personen mit steuerlichem Wohnsitz in andern Kantonen und Schweizer Bürger mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland (Nichtkantonseinwohner); c. übrige Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland (Ausländer).

Art. 4

11 b. Säuglinge Die Abgeltung der Kosten für gesunde Säuglinge ist in der Taxe der Mutter inbegriffen.

Art. 5

c. Stationäre und ambulante Patienten Als stationärer Patient gilt, wer sich länger als 24 Stunden im Spital aufhält. Patient en, die sich weniger als 24 Stunden im Spital aufhalten, gelten als ambulante Patienten.
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