Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege (811.11)
Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege (811.11)
Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege
Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege vom 24. Oktober 1991 (Stand 1. Juli 2005) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 24 und 52 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 1 ) , als Verordnung: 1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Ausübung der nichtärztlichen Berufe der Gesundheitspflege, mit Ausnahme der Apotheker und Chiropraktoren.
Art. 2
Bewilligungspflicht 1 Für die selbständige Berufsausübung bedürfen folgende Tätigkeiten einer Bewilligung des zuständigen Departementes: a. das Behandeln von Gesundheitsstörungen an Mensch und Tier; b. das Inverkehrbringen von Mitteln zur Vorbeugung und Behandlung von Gesundheitsstörungen (Heilmittel); c. das Behandeln von Schwangeren; d. die Geburtshilfe. 2 Die unselbständige Ausübung der Akupunktur und der Psychotherapie ist ebenfalls bewilligungspflichtig. 3 Die Bewilligung wird erteilt beim Nachweis genügender Fachkenntnisse. Über die Anerkennung von Fachausweisen entscheidet das zuständige Departement. 1 GDB 810.1 OGS 1991, 79