Monitoring Gesetzessammlung

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (975.61)

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (975.61)

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

OGS 200 3 , 49 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 1 (Stand 1. Januar 20 22 ) Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustim- mung der Mitglieder der Schweizerischen Bau , Planungs und Umwelt- schutz dir ektoren Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

2 Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgabe n. Sie b e zieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden. 2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze har- monisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Govern ment Procurement Ag reement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidg e nossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen. 3 Ihre Ziele sind insbesondere: a. Förderung des wirksa men Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d. wirtschaftliche Verwendung öffentl icher Mittel. 1 OGS 2003, 49 (SR 172.056.5), geänder t durch Beschl uss des InöB im März/Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (OGS 2011, 65); die ursprüngliche Vereinbarung vom 25. November 1994 wurde am 15. März 2001 revidiert. Der revidierten Vereinbarung sind sämtliche Kantone beigetreten 2 Fassung gemäs s Beschluss de s InöB vom 15. März 2001
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