Finanzhaushaltsgesetz (610.1)
Finanzhaushaltsgesetz (610.1)
Finanzhaushaltsgesetz
Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vom 11. März 2010 (Stand 1. März 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 39 bis 41 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Ziele und Geltungsbereich
Art. 1
Ziele und Zwecke 1 Dieses Gesetz bezweckt die verfassungs- und gesetzmässige Aus übung der Finanzordnung durch die kantonalen und kommunalen Behör den und Verwaltungen. 2 Mit diesem Gesetz sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushalts gleichgewicht gewahrt werden. 3 Dieses Gesetz regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, die Ausga benbewilligung, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwal tungsebene, die Finanzstatistik, die Finanzkontrolle bzw. die Haushalts prüfung sowie die Organisation des Finanzwesens.
Art. 2
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 und soweit es seinen Geltungsbereich nicht ausdrücklich einschränkt, für: a. den Kantonsrat; b. den Regierungsrat und die ihm nachgeordneten Behörden und Kom missionen, Departemente und Amtsstellen; 1) GDB 101.0 OGS 2010, 13