Verordnung über den Zivilprozess (240.11)
Verordnung über den Zivilprozess (240.11)
Verordnung über den Zivilprozess
über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung) vom 9. März 1973 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 78 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 und in Anwendung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973 3 , auf Antrag des Regierungsrates, folgende Verordnung: Erster Teil: Gerichte und Parteien I. Titel: Gerichte
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich Die vorliegende Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren in allen Zivilstreitigkeiten und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme begründen.
2. Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit
Art. 2
A. Hinweis auf die Gerichtsorganisation Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation.
Art. 3
B. Streitwert 1. Wertangabe des Klägers
1 Geht die Klage auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren der Klage bestimmt.
2 Geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, hat der Kläger den Streitwert nach seiner Schätzung in Geld anzugeben oder zu erklären, welches Gericht er in letzter Instanz als zuständig erachte.
Art. 4
2. Berechnungsgrundsätze a. im allgemeinen
1 Als Streitwert gilt: a. bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen der Kapitalwert, bei ungewisser Dauer höchstens der zwanzigfache jährliche Betrag und bei Leibrenten der Barwert des der Rente entsprechenden Kapitals; b. bei Dienstbarkeiten, Grundlasten und andern Eigentumsbeschränkungen der Wert, den sie für die Berechtigten haben, oder der Minderwert des dienenden Grundstückes, sofern dieser grösser ist; c. bei einem Pfandrecht der Betrag der Forderung oder der Wert des Pfandes, wenn dieser geringer ist.