Monitoring Gesetzessammlung

Steuergesetz (641.4)

CH - OW

Steuergesetz (641.4)

Steuergesetz

Steuergesetz (StG) vom 30. Oktober 1994 (Stand 1. Januar 2024) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 42 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , als Gesetz: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand des Gesetzes 1 Der Kanton und die steuerberechtigten Gemeinden erheben nach die sem Gesetz folgende Steuern: a. * Einkommens-, Vermögens- und Aufwandsteuern von natürlichen Personen; b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen; c. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Perso nen; d. Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern von bestimmten na türlichen und juristischen Personen; e. * ... 2 Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben die Be stimmungen des Bundesrechts und der Staatsverträge vorbehalten. 3 Vorbehalten bleiben Spezialgesetze in Steuersachen. * 4 Wo dieses Gesetz für natürliche Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen.

Art. 2

Einfache Steuern und Steuerfuss 1 Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Einkommens-, Vermögens-, Aufwand- und Grundstückgewinnsteuer ist die einfache Steuer. * GDB 101.0 OGS 1995, 41
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht