Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee (774.3)
Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee (774.3)
Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee
Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 20. Juni 1997 (Stand 1. Juli 1998) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 4 des Bundesgeset 1 ) , treffen für die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee folgende Vereinba rung: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Inhalt 1 Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht An wendung findet.
Art. 2
Interkantonale Schifffahrtskommission 1 Die Vorsteher der für die Schifffahrt zuständigen Direktionen und Depar temente der Urkantone bilden die Interkantonale Schifffahrtskommission für den Vierwaldstättersee (ISKV). 2 Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsiden ten und den Sekretär. 3 Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den Regierungen der Urkantone notwendige Änderungen der Ver einbarung vor.
Art. 3
Vollzugsorgane 1 Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet. SR 747.201 OGS 1999, 12