Monitoring Gesetzessammlung

Weisungen über die Hegejagd auf Steinwild (651.116)

CH - OW

Weisungen über die Hegejagd auf Steinwild (651.116)

Weisungen über die Hegejagd auf Steinwild

Weisungen über die Hegejagd auf Steinwild vom 3. April 2020 (Stand 1. Mai 2020) Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden er lässt, vom 20. Juni 1986 1 ) , Artikel 4 der eidgenössischen Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 2 ) und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der kantonalen Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 3 ) , folgende Weisungen:

Art. 1

Grundsatz 1 In den Steinbockkolonien im Kanton Obwalden kann vom 1. September bis 30. Oktober im Einvernehmen mit den Nachbarkantonen eine Hege jagd auf Steinwild durchgeführt werden. 2 Das Amt für Wald und Landschaft ernennt die jagdberechtigten Jägerin nen und Jäger gemäss Art. 2 dieser Weisungen. 3 Die Zuteilung der Tiere erfolgt durch das Los und gilt nur für das betref fende Jahr. Durch das Los wird den gesuchstellenden Personen ein schlechtsklasse in einer bestimmten Kolonie zugewiesen. 4 Die Jägerin bzw. der Jäger soll Gelegenheit erhalten, je eine Steingeiss und einen Steinbock zu erlegen. Auch nach erfüllter Jagd auf Steingeiss und Steinbock können sich die Jägerinnen und Jäger erneut für die Hege jagd melden. 1) SR 922.0 2) SR 922.01 GDB 651.11 OGS 2020, 12
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