Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (419.11)
Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (419.11)
Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen
Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) vom 16. April 2014 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 des Bildungsgesetzes vom 16. Mai 2006 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Ziel der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen 1 Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen sollen insbesondere: a. die Chancengleichheit gefördert; b. der Zugang zur Bildung erleichtert; c. die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt; d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleis tet und e. die Mobilität gefördert werden.
Art. 2
Grundsatz 1 Der Kanton leistet im Rahmen dieser Verordnung Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und/oder Darlehen an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der Erstausbildung auf der Sekundarstu fe II (eingeschlossen Brückenangebote und Passerellen) sowie auf der Tertiärstufe und während der Zweitausbildung. 2 Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Erziehungsbe rechtigten und weiterer Personen, soweit die Gesetzgebung sie hierzu verpflichtet, sowie der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Der Kanton leistet nur Ausbildungsbeiträge, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der ge nannten Personen nicht ausreicht. GDB 410.1 OGS 2014, 18