Monitoring Gesetzessammlung

Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (419.2)

CH - OW

Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (419.2)

Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 (Stand 24. Oktober 2019) 1. Zweck und Grundsätze

Art. 1

Vereinbarungszweck 1 Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbesondere durch a. die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitrags berechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie der Dauer der Beitragsberechtigung, b. die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und c. die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem Bund.

Art. 2

Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen 1 Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere sollen a. die Chancengleichheit gefördert, b. der Zugang zur Bildung erleichtert, c. die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt, d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleis tet und e. die Mobilität gefördert werden.

Art. 3

Subsidiarität der Leistung 1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leis tungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen. OGS 2020, 4
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht