Monitoring Gesetzessammlung

Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (415.52)

CH - OW

Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (415.52)

Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen

Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 (Stand 1. Januar 2014) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesge setz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsge setz, BBG 1 ) ) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Träger schaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten. 2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren fi nanzieller Entlastung.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG) 2 ) . 2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinba rung. 3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinba rung abweichende finanzielle Regelungen treffen. 1) SR 412.10 2) Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsge setz,BBG); SR 412.10 OGS 2013, 52
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht