Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitä... (415.31)
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitä... (415.31)
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2022) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im uni versitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trä gerkantone. 2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizü gigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik.
Art. 2
Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen 1 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.
Art. 3
Grundsätze 1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitär er Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträ ge an die Kosten des Hochschulstudiums. 2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Ver einbarung vorsieht. 3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. OGS 2021, 53