Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahm... (414.62)
Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahm... (414.62)
Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden
Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden vom 25. Juni 2019 (Stand 1. August 2019) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, und das Kloster sowie die Stiftsschule Engelberg, gestützt auf Ziffer 3 des Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Ob walden in die Stiftsschule Engelberg vom 26. April 1979 1 ) und gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 Buchstabe e des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 2 ) ], vereinbaren:
Art. 1
Zweck 1 Diese Leistungsvereinbarung regelt die Grundlagen und Leistungen so wie die Höhe des Beitrags des Kantons Obwalden an die Stiftsschule für die Aufnahme und Ausbildung von Obwaldner Schülerinnen und Schü lern, sowie die Leistungen des Kantons Obwalden für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler. Zudem regelt sie die Leistungen, die die Stifts schule zugunsten der Obwaldner Schülerinnen und Schüler erbringt.
Art. 2
Grundlagen 1 Die Ausbildung an der Stiftsschule erfolgt auf der Grundlage der massgebenden Bestimmungen für anerkannte Maturitätsschulen, insbe sondere: a des Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995; b des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006; 1) OGS 1980, 17; siehe Anhang GDB 410.1 OGS 2019, 37