Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (410.4)
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (410.4)
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Stand 1. Januar 2017) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (Er ziehungsdirektorenkonferenz) und die Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (Gesundheitsdirek torenkonferenz), im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren, * beschliesst:
Art. 1
Zweck 1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsab schlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsbe rechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen. * 2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die An erkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern. * 3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Be rufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen. 4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kanto nen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes. *
Art. 2
Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt. 2 ... * OGS 1995, 38