Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Be... (510.211)
Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Be... (510.211)
Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten
Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten vom 31. Oktober 2013 (Stand 1. April 2014) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren gestützt auf die Artikel 15 bis 21 des Konkordats über die Grundlagen der Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizei konkordat Zentralschweiz) vom 6. November 2009 1 ) was folgt: 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Gegenstand der Vereinbarung 1 Diese Vereinbarung bezweckt die Zusammenarbeit im Bereiche der kantonsüberschreitenden polizeilichen Begleitung von Ausnahmetrans porten auf Autobahnen und Autostrassen und den bezeichneten Zusatz strecken in der Zentralschweiz. 2 Sie regelt die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten und die Grundlagen für die Berechnung und Rechnungsstellung der Gebühren. 3 Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind alle kantonsinternen Aus nahmetransporte.
Art. 2
Vereinbarungspartner 1 Vereinbarungspartner sind die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug. 2 Weitere Kantone können gemäss Artikel 33 des Polizeikonkordates Zen tralschweiz der Vereinbarung beitreten. 1) GDB 510.2 OGS 2014, 7