Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen (874.41)

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Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen (874.41)

Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen

über Beiträge an Kinderund Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden 1 erlässt, gestützt auf Artikel 19 des Gesetzes über die Jugendhilfe vom 2. Dezember
1973
2 , Artikel 21 des Sozial hilfegesetzes vom 23. Oktober 1983 3 und Artikel 37 und 39 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 4 als Verordnung: ,

Art. 1

Geltungsbereich
1 a. Kinder, Jugend- und Erziehungsheimen, sozialpädagogischen Pflege- familien sowie Institutionen, die Aufgaben des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Strafrechtes, der Invalidenversicherung und der Jugendhilfe erfüllen; Diese Verordnung regelt die Beiträge des Kantons und der Einwohner gemeinden an die Betriebskosten von: b. Einrichtungen für Erwachsene, die von der Inv alidenversicherung als berufliche Eingliederungsstätten, Werkstätten oder Wohnheime für Behinderte anerkannt sind.
2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Institutionen nach Art. 5 Abs.
2 des Gesundheitsgesetzes 5 .

Art. 2

6 7 Planung, Steuerung und Anerkennung
1 Der Regierungsrat ist für die Planung, die Steuerung und die Anerkennung von Heimen, sozialpädagogischen Pflegefamilien, Institutionen sowie Ei nrichtungen zuständig, auf welche diese Verordnung Anwendung findet.
2 Das Verfahren und die Vorausset zungen der Anerkennung von sozialen Einrichtungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Instituti onen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) 8 . Der Regi erungsrat hört vor der Anerkennung die Einwohnergemeinderäte an.
3 Der Regierungsrat schliesst mit den betreffenden Institutionen eine Lei stungsvereinbarung ab.
4

Art. 3

Die Anerkennung bewirkt die Leistungsabgeltung im Rahmen dieser Ve rordnung. Kostgeldbeitrag
1 Der Kostgeldbeitrag ist, sofern er nicht durch den Heimaufenthalter bzw. den Inhaber der elterlichen Sorge oder auf andere Weise aufge bracht werden kann, im Sinne der öffentlichen Sozialhilfe durch die Ei nwohnergemeinde zu tragen. 9
2

Art. 4

Die Höhe des Kostgeldbeit rages wird vom Regierungsrat bestimmt. Schulgeldbeitrag
1 Vorausgesetzt, dass die Einwohnergemeinde, in der das betreffende Kind seinen gesetzlichen Wohnsitz hat, einen gleichhohen Schulgeldbeitrag
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