Monitoring Gesetzessammlung

Landsgemeindebeschluss über ein Darlehen an die Luftseilbahn Lungern-Schönbüel (776.2)

CH - OW

Landsgemeindebeschluss über ein Darlehen an die Luftseilbahn Lungern-Schönbüel (776.2)

Landsgemeindebeschluss über ein Darlehen an die Luftseilbahn Lungern-Schönbüel

OGS 1991, 59 Landsgemeindebeschluss über ein Darlehen an die Luftseilbahn Lungern- Schönbüel vom 28. April 1991 1 Die Landsgemeinde des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 35 und 61 Ziffer 3 der Kantonsverfassung, Fassung vom 8. Juni 1986 2 , nach Kenntnisnahme von der Botschaft des Regierungsrates, auf Antrag des Kantonsrates, beschliesst: 1. Der zu gründenden Auffanggesellschaft der Luftseilbahn Lungern- Schönbüel wird ein zinsloses, bedingt rückzahlbares Darlehen von Fr. 1 500 000. – zugesichert. Das Darlehen ist an folgende Bedingungen und Auflagen gebunden: a. die gemäss Bericht des Initiativkomitees «Lungern- Schönbüel lebt weiter» vom 10. Oktober 1990 notwendigen Kapitalien von je Fr. 1 500 000. – seitens der Einwohnergemeinde Lungern und seitens von Privaten werden aufgebracht und stehen zur vollen Verfügung der Auffanggesellschaft; b. das Darlehen ist anteilsmässig für Investitionen bei der Luftseilbahn Lungern- Turren im Höchstbetrag von Fr. 1 100 000. –, bei der Gondelbahn Turren- Schönbüel im Höchstbetrag von Fr. 2 0 00 000. –, für Erneuerungsund Anpassungsarbeiten an den Gebäuden und am Restaurant Berghaus sowie für Anschaffungen für den Rettungsdienst im Höchstbetrag von Fr. 1 100 000. – einzusetzen; c. sämtliche Gläubiger und derzeitigen Aktionäre der Luftseilbahn Lungern- Schönbüel AG verzichten auf ihre Forderungen; d. die Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr wird bis zum 30. September 1991 erteilt, ohne dass zuvor, ausser dem ordentlichen Unterhalt, Investitionen zu tätigen sind; e. die Landeigentümer verzichten auf Abgaben für die Durchfahrts rechte, solange die neue Gesellschaft keine Dividenden bezahlt; 1 OGS 1991, 59 2 GDB 101.0
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