Monitoring Gesetzessammlung

Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewil... (975.43)

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Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewil... (975.43)

Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005

Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 (IVLW) 1 ) vom 28. Mai 2018 (Stand 1. Februar 2019) Die Kantone, in Erwägung dass – am 1. Januar 2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. Sep tember 2017 (BGS; SR 935.51 ) in Kraft tritt; – die IVLW dereinst durch das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (nachfolgend GSK) abgelöst werden soll; – ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1. Juli 2020 möglich ist; – gemäss Art. 105 BGS die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wollen, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde) schaffen; – das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Behörde regelt (vgl. insb. Art. 105 – 112 BGS); – die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommis sion bereits bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wet ten wahrgenommen hat und auch der Entwurf des gesamtschweizeri schen Geldspielkonkordats vorsieht, dass die unter Geltung der IVLW ein gesetzten Organe in die neue Organisation überführt werden; – gemäss Art. 106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit unab hängig ausübt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gremium, das für die Ernennung der Mitglieder der interkantonalen Behörde zustän dig ist, seinerseits gegenüber den Veranstalterinnen von Geldspielen un abhängig sein muss (BBl 2015 8485); vereinbaren: 1) Von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 28. Mai 2018 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet OGS 2019, 46
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