Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen (930.321)
Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen (930.321)
Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen
Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen vom 28. März 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Artikel 14 und 15 des Bundesgesetzes über den Wald 1 ) nung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 2 ) , gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 2016 3 ) , beschliesst: 1. Velofahren, Mountainbiken und Reiten
Art. 1
Wege und Pisten im Wald (Art. 14 KWaG) 1 Als Waldwege im Sinne des KWaG gelten bestehende und dauerhaft eingerichtete Wege im Wald, welche für das Velofahren, Mountainbiken und Reiten geeignet sind. 2 Nicht unter den Begriff Waldwege fallen insbesondere: a. forstliche Rückegassen und Seilschneisen; b. unbefestigte Trampelpfade; c. ehemalige Reist- und Heutransportwege; d. Vita-Parcours. 3 Pisten sind speziell für die vorgesehene Sportart eingerichtete Wege oder Wegabschnitte. 1) SR 921.0 2) SR 921.01 GDB 930.1 OGS 2017, 18