Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug (330.212)

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Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug (330.212)

Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug

Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug * vom 19. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 91 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetz 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , Artikel 82a Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 3 ) und Artikel 12 der Gefängnisordnung vom 24. Januar 1985 4 ) , * beschliesst: 1. Geltungsbereich und Zweck

Art. 1

* Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für das kantonale Gefängnis Sarnen und sinngemäss für die Zellen in Engelberg sowie für das syste mische Schul- und Therapieheim Flüeli-Ranft der Stiftung Juvenat der Franziskaner.

Art. 2

Zweck 1 Das Disziplinarrecht soll Sicherheit, Ordnung und Ruhe im Rahmen des Gefängnisbetriebes gewährleisten. 1) SR 311.0 2) GDB 101.0 3) GDB 134.1 GDB 330.21 OGS 2006, 93
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