Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (211.115)
Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (211.115)
Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZB SA), gestützt auf Art. 84 ZGB 1 ) und Art. 52 des Schlusstitels ZGB sowie Art. 6 Unterabs. l des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stif tungsaufsicht vom 19. April 2004 2 ) , beschliesst: 1. Geltungsbereich, Zuständigkeit § 1 Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die privaten Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stif tungen), die nach ihrer Bestimmung den Kantonen Luzern, Schwyz, Ob walden, Nidwalden oder Zug angehören. 2 Sie sind nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftun gen (Art. 87 ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes un terstehen. Für Personalvorsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, und für Einrichtun gen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gelten die Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005 3 ) . 1) SR 210 2) GDB 856.2 GDB 856.211 OGS 2022, 16