Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem kantonalen Sport-Toto-Fonds (610.511)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem kantonalen Sport-Toto-Fonds (610.511)

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem kantonalen Sport-Toto-Fonds

über Beiträge aus dem kantonalen Sport-Toto-Fonds vom 7. Januar 2003 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 2 , gestützt auf Artikel 2 Buchstabe c der Sportverordnung vom 20. September
2001
3 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz Beiträge nach Art. 16 der Sportverordnung dürfen nur für die sportliche Förderung der Jugend und des Amateur- und Breitensportes bewilligt werden.

Art. 2

Zur Verfügung stehende Mittel Dem kantonalen Sport-Toto-Fonds fliessen folgende Mittel zu: a. der jährliche kantonale Anteil aus dem zur Verteilung gelangenden Reingewinn der Sport-Toto-Gesellschaft, b. der periodisch zur Auszahlung gelangende kantonale Anteil aus der Gewinnausgleichsreserve, c. der jährliche Anteil des Kantons an den Wetteinsätzen, d. die Zinserträge des Sport-Toto-Fonds, e. allfällige weitere Zuwendungen.

Art. 3

Aufteilung der Mittel
1 Die jährlich verfügbaren Sport-Toto-Mittel sind wie folgt aufzuteilen: a. 75 Prozent für die jährlich auszuzahlenden ordentlichen Beiträge an die Sportvereine und Verbände, b. 15 Prozent für Beiträge an Sportanlagen und grössere Anschaffungen, c. 10 Prozent für die Unterstützung von Sportanlässen und für die Begabtenförderung.
2 Nicht ausgeschüttete jährliche Sport-Toto-Mittel verbleiben im Sport-Toto- Fonds für ausserordentliche Beiträge. Dabei kann vom Verteiler gemäss Absatz 1 abgewichen werden. II. Zuständigkeiten

Art. 4

Zuständigkeiten a. Regierungsrat Der Regierungsrat sichert Sport-Toto-Beiträge über Fr. 20 000.– im Einzelfall zu.
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