Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule (414.212)
Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule (414.212)
Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule
über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule vom 14. Mai 1985 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 48 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 2 und Artikel 27 der Verordnung über die Kantonsschule vom 11. Oktober 1984 3 , folgende berufsbedingten Vorschriften für Lehrer an der Kantonsschule Sarnen: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Anwendbare Vorschriften
1 Soweit diese Ausführungsbestimmungen keine abweichende Regelung enthalten, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule nach der kantonalen Beamtenordnung 4 und sinngemäss nach Art. 28 bis 35 des Schulgesetzes 5 .
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für Lehrer des Konvents gemäss Vertrag über die Kantonsschule zwischen dem Kloster Muri-Gries und dem Kanton Obwalden 6 .
Art. 2
Arten des Lehramtes Den Unterricht an der Kantonsschule erteilen Hauptlehrer, Lehrbeauftragte, Aushilfslehrer und Instrumentallehrer, die sich wie folgt unterscheiden: a. Hauptlehrer sind Lehrer mit Vollpensum, einschliesslich Lehrer mit Stundenentlastung und Altersentlastung; b. Lehrbeauftragte sind Lehrer mit Teilpensum; c. Aushilfslehrer übernehmen Unterrichtsstunden für eine bestimmte Zeit, höchstens aber für zwei Semester; d. Instrumentallehrer übernehmen den Instrumentalunterricht der Musik- maturanden und den freiwilligen Instrumentalunterricht. II. Anstellungsbedingungen
Art. 3
Anstellungsverfahren
1 Offene Lehrstellen werden öffentlich vom Rektorat ausgeschrieben, wenn das Kloster keinen geeigneten Fachlehrer mit entsprechendem Fähigkeits- ausweis stellen kann.
2 Der Rektor bearbeitet die eingegangenen Bewerbungen auf ihre Vollständigkeit hin, wie fachliche Voraussetzung, Auftragsumfang, Einsatz- möglichkeit und Besoldung.
3 Die Kantonsschulkommission prüft die eingegangenen Bewerbungen und stellt dem Erziehungsdepartement zuhanden des Regierungsrates Antrag.