Monitoring Gesetzessammlung

Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zum Musterreglement über den Finanzhaushalt de... (610.612)

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Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zum Musterreglement über den Finanzhaushalt de... (610.612)

Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zum Musterreglement über den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden vom 6. April 2004: Musterreglement über den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden

Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zum Musterreglement über den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden vom 6. April 2004 Musterreglement über den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden 1 I. Geltungsbereich

Art. 1

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinde ... .
2 Es stützt sich auf Art. 85, 87, 89 Abs. 3 und 93 der Kantonsverfassung vom
19. Mai 1968 2 sowie Art. 6 der kantonalen Finanzausgleichsverordnung vom
15. Oktober 1993 3 . II. Grundsätze der Haushaltführung

Art. 2

Grundsätze
1 * Die Gemeinde führt ihre Rechnung nach dem "Handbuch über das Rechnungswesen der Obwaldner Gemeinden", das auf der Grundlage des schweizerischen Rechnungsmodells von einer speziellen Arbeitsgruppe erarbeitet worden ist.
2 Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässig- keit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung und nach dem Verbot der Zweckbindung der nach Art. 1 des Steuergesetzes erhobenen Steuern.

Art. 3

Gesetzmässigkeit
1 Die Ausgaben bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
2 Eine gesetzliche Grundlage liegt insbesondere dann vor, wenn eine Ausgabe sich aus der unmittelbaren oder voraussehbaren Anwendung von Bundesrecht, Konkordatsrecht, Gesetzen oder Verordnungen des Kantons, Gemeindereglementen, Kreditbeschlüssen der Gemeindeversammlung und Gerichtsentscheiden ergibt.
3 Eine Ausgabe zur Beschaffung und Erneuerung der für die Verwaltungs- tätigkeit notwendigen personellen und sachlichen Mittel, vorbehaltlich der Neubauten, ist gesetzmässig.

Art. 4

Haushaltgleichgewicht Die Laufende Rechnung ist mittelfristig auszugleichen, d.h. in acht bis zehn Jahren.

Art. 5

Sparsamkeit Die Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzu- nehmen. * Die mit einem Stern (*) bezeichneten Best immungen sind für die Gemeinden verbindlich.
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