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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pf... (811.7)

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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pf... (811.7)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) vom 28. Juni 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 1 ) , gestützt auf Artikel 34 und 60 der Kantonsverfassung (KV) vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Zweck

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Bundesgesetzes über die För derung der Ausbildung im Bereich der Pflege.

Art. 2

Ausbildungsverpflichtung 1 Organisationen, die Personen im Bereich der Pflege beschäftigen, sowie Spitäler und Pflegeheime (Betriebe) sind verpflichtet, sich angemessen an der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes zu beteiligen. 2 Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pfle ge Verpflichtungen gemäss Absatz 1 vorsehen. 3 Die Betriebe erfüllen ihre Ausbildungsverpflichtung entweder selbst oder im Verbund mit anderen Betrieben. 1) SR 811.22 GDB 101.0 OGS 2024, 14
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