Reglement zur Umsetzung der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (414.112.1)
Reglement zur Umsetzung der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (414.112.1)
Reglement zur Umsetzung der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule
1 Reglement zur Umsetzung der Personalverordnung
414.112.1 Reglement zur Umsetzung der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (vom 29. Mai 2001)
1 Der Fachhochschulrat, gestützt auf die Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF) vom 29. August 2000
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.
Dieses Reglement gilt für die staatlichen Hochschulen der Zürcher Fachhochschule.
Rahmen
-
stellenplan
§ 2.
Dem Fachhochschulrat obliegt die Schaffung neuer oder die Aufhebung bestehender Stel len ab Lohnklasse 25. Der Anteil des Personalaufwands der Hochschule darf nicht zu einer Überschreitung der gemäss Jahreskontra kt gesamthaft bewillig ten Mittel führen. B. Arbeitszeit
Jahres
-
arbeitszeit
§ 3.
Die Jahresarbeitszeit der Dozier enden beläuft sich bei einem Beschäftigungsgrad von 100% auf bru tto 2184 Stunden (52 Wochen zu
42 Stunden). Die Netto-Jahresarbeits zeit beträgt nach Abzug von Feiertagen und Feri en 1932 Stunden
4 . Von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr voll endet wird, reduziert sich die Jahresarbeitszeit auf 1890 Stunden, von Beginn des Kalenderjahres, in dem da s 60. Altersjahr vollendet wird, auf 1848 Stunden
4 . Bei Teilzeitbeschäftigung wird di e jährliche Arbeitszeit auf Grund des reduzierten Beschäftigungsgrades ermittelt.
Verteilung
§ 4.
Die Jahresarbeitszeit verteilt sich auf zwei Unterrichtssemes ter und auf die unterrichtsfreie Zeit. Ferien sind grundsätzlich in der unte rrichtsfreien Zeit zu beziehen.