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Reglement über die Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Publizistikwisse... (415.454.12)

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Reglement über die Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Publizistikwisse... (415.454.12)

Reglement über die Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Publizistikwissenschaft an der Universität Zürich

1 Publizistikwissenschaft, Zwischenprüfung – Reglement
415.454.12 Reglement über die Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Publizistikwissenschaft an der Universität Zürich (vom 18. September 1999)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
Grundsatz

§ 1.

1 Das Grundstudium im Hauptfach Publizistikwissenschaft wird mit einer Zwische nprüfung abgeschlossen. Ihr Bestehen bildet die Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums.
2 Die Zwischenprüfung besteht au s zwei Teilprüfungen. Für die Zulassung zur zweiten Teilprüfung muss die erste Teilprüfung erfolg reich absolviert worden sein.
3 Die erste Teilprüfung muss nach zwei, die zweite Teilprüfung kann nach vier Semestern absolviert werden.
Umfang und
Gegenstand
der ersten
Teilprüfung

§ 2.

1 Die erste Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen Klau sur von vier Stunden.
2 Gegenstand der ersten Teilprüfung bilden die Methoden der Pub lizistikwissenschaft.
Umfang und
Gegenstand
der zweiten
Teilprüfung

§ 3.

1 Die zweite Teilprüfung best eht aus einer mündlichen Prü fung, die mindestens 15 Minuten dauert.
2 Gegenstand der zweiten Teilprüfung ist ausgehend von einer For schungsarbeit der Studierenden der Stoff des Grundstudiums.
Durchführung
der Zwischen
-
prüfung

§ 4.

Die Teilprüfungen werden mind estens einmal jährlich abge halten.
Anmeldung
zur Zwischen
-
prüfung

§ 5.

1 Die Anmeldung zu den beiden Teilprüfungen erfolgt mit An meldeformular auf dem Institutssek retariat. Anmeldefristen und -ver fahren werden von diesem bekannt gegeben und in der Informations broschüre des Instituts für Publizis tikwissenschaft durch Aushang oder auf der Homepage des Instituts für Publizistikwissenschaft und Me dienforschung veröffentlicht.
2 Bei der Anmeldung ei nzureichen sind: – der Nachweis über die bisher igen Semesterim matrikulationen, – die aktuelle Immatrikulation, – der Ausweis über die gemäss Studienordnung vorgeschriebenen Studienleistungen,
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