Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau un... (711.511)
Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau un... (711.511)
Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht- und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen
1 Vertrag über die Kläranlage von Schaffhausen
711.511 Ve r t r a g zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Ba u und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht- und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen (vom 23./31. Mai 1957)
1 Die Regierungen der Kantone Scha ffhausen und Zürich vereinbaren gestützt auf Art.
7 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16. März 1955
3 was folgt: Art.
1.
1 Die Einwohnergemeinden Sc haffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlin gen werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer mechanisch- biologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutz gesetzgebung genügenden Abwasserkläranlage so wie einer Kehricht- und Klärschlammbeseitigungsanl age zu einem Gemeindeverband zu sammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbands gemeinden unter sich und gegenüber dem Ver band sind von den beteiligten Gemei nden in einer Vereinbarung fest zulegen. Diese Vereinbarung unter liegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone.
4 Sie tritt nach be idseitiger Geneh migung in Kraft. Art.
2.
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art.
52 des Schweizerische n Zivilgesetzbuches
2 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Schaffhausen.
2 Für die Verantwortlichkeit der Ve rbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorg ung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtl ichen Vorschriften des Kantons Schaffhausen massgebend.